
Eine Gütestelle bietet eine effiziente Möglichkeit zur außergerichtlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten. Durch das Güteverfahren können Konflikte schnell, kostengünstig und einvernehmlich gelöst werden. Dies fördert ein konstruktives Miteinander und entlastet die Gerichte.
- Definition: Unabhängige Instanz zur außergerichtlichen Streitbeilegung
- Vorteile: Zeitersparnis, Kosteneffizienz, Verfahrenskontrolle, Verjährungshemmung
- Anwendungsbereiche: Bei nahezu allen bürgerlichen (zivilrechtlichen) Streitigkeiten
- Ziel: Effiziente, kostengünstige und einvernehmliche außergerichtliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten
Erfolgreiche außergerichtliche Konfliktlösung
Was ist eine Gütestelle?
Eine Gütestelle ist eine staatliche Institution zur außergerichtlichen Streitschlichtung. Gütestellen sind unabhängige Einrichtungen, die darauf spezialisiert sind, Konflikte zwischen Parteien beizulegen, ohne dass ein gerichtliches Verfahren notwendig wird. Sie bieten eine Plattform für konstruktiven Dialog und helfen den Parteien, gemeinsam Lösungen zu erarbeiten, die langfristig Bestand haben. Eine Entscheidung zu fällen für den Streit steht der Gütestelle nicht zu, sondern sie vermittelt eine Einigung. Dies ist für alle Beteiligten mit weniger Aufwand verbunden und es entstehen wesentlich geringere Kosten als bei einem Gerichtsverfahren.
Unser Partner Oliver Knura ist durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannt. Grundlage für das Schlichtungsverfahren ist die bei Beginn des Verfahrens gültige Schlichtungsordnung.
Vorteile der Gütestelle
- Zeitersparnis: Im Vergleich zu gerichtlichen Verfahren sind Güteverfahren deutlich schneller. Dies liegt daran, dass sie flexibler in der Terminplanung sind und weniger bürokratische Hürden aufweisen.
- Kosteneffizienz: Güteverfahren sind kostengünstiger als Gerichtsverfahren. Die Vergütung der Gütestelle für das Schlichtungsverfahren erfolgt auf gemäß der Kostenordnung. Die Kosten des Güteverfahrens sind gem. § 91 Abs.3 ZPO Verfahrenskosten, die der obsiegenden Partei in einem nachfolgenden Zivilprozess zu erstatten sind.
- Verfahrenskontrolle: Die Parteien behalten die vollständige Kontrolle über das Ergebnis des Verfahrens. Eine Einigung muss von beiden Parteien akzeptiert werden.
- Verjährungshemmung: Den Konfliktparteien wird durch das Schlichtungsverfahren ein zunächst einseitiges Instrument zur Verfügung gestellt, damit durch Verjährungshemmung Verhandlungen geführt werden können. Die Verjährung wird allein schon durch den Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gehemmt; auch dann, wenn der Antragsgegner das Verfahren ablehnt.
Hinweise zur Verjährung:
Verjährung setzt voraus, dass der Anspruch hinreichend genau bezeichnet /beschrieben ist. (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 – III ZR 198/14, NJW 2015, 2407 Rn. 17 m.w.N.).
Verjährung setzt voraus, dass der Antragsgegner nicht schon vor der Einreichung des Güteantrags dem Antragsteller mitgeteilt hat, dass er nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen. (BGH IV ZR 526/14)
Aus einem vor der Gütestelle abgeschlossenen und protokollierten Vergleich kann bis zu 30 Jahre vollstreckt werden.
Anwendungsbereiche der Gütestelle
Die Gütestelle kann grundsätzlich bei nahezu allen bürgerlichen (zivilrechtlichen) Streitigkeiten angerufen werden; z.B. bei Konflikten in
- Wirtschaft und Arbeitswelt
- Verbraucherangelegenheiten
- Familiensachen
- Erbschaftsangelegenheiten
- Vermögensrechtlichen Fragen
Die außergerichtliche Streitschlichtung ist für bestimmte Streitigkeiten obligatorisch.
Ablauf eines Schlichtungsverfahrens durch die Gütestelle
- Antragstellung: Eine der Parteien stellt einen Antrag bei der Gütestelle, um das Verfahren einzuleiten. Der Antrag muss die relevanten Informationen zum Konflikt und den beteiligten Parteien enthalten.
- Güteverhandlung: Wenn beide Parteien mit der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens einverstanden sind, lädt die Gütestelle beide Parteien zu einer Güteverhandlung (nicht öffentlich) ein. In dieser Verhandlung moderiert ein neutrale Mediator oder eine Schlichterin das Gespräch und unterstützt die Parteien dabei, eine Lösung zu finden.
- Einigung: Wenn eine Einigung erzielt wird, wird diese schriftlich protokolliert. Die Vereinbarung ist für beide Parteien bindend und kann, falls notwendig, gerichtlich durchgesetzt werden. Erfolgt keine Einigung, wird eine Erfolgslosigkeitsbescheinigung ausgestellt.
- Vollstreckung: Erforderlichenfalls kann die erzielte Einigung als vollstreckbarer Titel dienen. Dies bedeutet, dass die getroffene Vereinbarung bei Nichteinhaltung durch eine der Parteien gerichtlich durchgesetzt werden kann.
Durchführung des Schlichtungsverfahrens
Das Schlichtungsverfahren wird auf Basis der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Schlichtungsordnung durchgeführt. Diese und weitere Informationen können unter der Adresse www.guetestelle.eu heruntergeladen werden.