Gütestelle

Die Gütestelle ist eine unabhängige Institution, die im Interesse aller Beteiligter neutral und allparteilich agiert. Die Aufgabe der Gütestelle liegt in der außergerichtlichen Streitschlichtung. Sie unterstützt die Konfliktparteien bei der freiwilligen und einvernehmlichen Lösungsfindung für den Streit. Eine Entscheidung zu fällen für den Streit steht der Gütestelle nicht zu, sondern sie vermittelt eine Einigung. 

Dies ist für alle Beteiligten mit weniger Aufwand verbunden und es entstehen wesentlich geringere Kosten als bei einem Gerichtsverfahren.

Unser Partner Oliver Knura ist durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anerkannt.

Grundlage für das Schlichtungsverfahren ist die bei Beginn des Verfahrens gültige Schlichtungsordnung.

Nachfolgend finden Sie Antworten zu einigen wesentlichen Fragen zur außergerichtlichen Streitschlichtung durch die Gütestelle.

Ihr Ansprechpartner für die Gütestelle

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Die Gütestelle kann grundsätzlich bei nahezu allen bürgerlichen (zivilrechtlichen) Streitigkeiten angerufen werden; z.B. bei Konflikten in

  • Wirtschaft und Arbeitswelt
  • Verbraucherangelegenheiten
  • Familiensachen
  • Erbschaftsangelegenheiten
  • Vermögensrechtlichen Fragen

 

Die außergerichtliche Streitschlichtung ist für bestimmte Streitigkeiten obligatorisch.

  1. Einleitung des Schlichtungsverfahrens durch Antrag bei der Gütestelle.
  2. Klärung durch die Gütestelle, ob beide Parteien mit der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens einverstanden sind.
  3. Einladung zum Schlichtungstermin.
  4. Durchführung des Schlichtungsverfahrens (nicht öffentlich).
  5. Protokollierung der Einigung oder, falls keine Einigung erfolgt, Ausstellung einer Erfolgslosigkeitsbescheinigung.

Der Antrag ist schriftlich bei der Gütestelle unter folgender Anschrift einzureichen:


Oliver Knura

c/o Mundo Mediation

Feldbergstr. 40

60323 Frankfurt am Main


Der Antrag kann vorab per E-Mail an folgende Adresse gesendet werden:

guetestelle@mundo-mediation.com

Das Eingangsdatum ist das Datum, an dem der Antrag in Schriftform bei der Gütestelle eingeht.

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

Namen und ladungsfähige Anschriften der Parteien,
Gegenstand des Streites mit einer Beschreibung der Streitsache und der Erwartungen,
Unterschrift der antragstellenden Partei bzw. ihres Bevollmächtigten.
Die Gütestelle stellt den Antrag an die im Antrag bezeichnete(n) andere(n) Partei(en) zu. Die für die Zustellung an die Antragsgegnerseite erforderlichen Kopien sind beizufügen.

Falls erforderlich kann dieses Antragsformular genutzt werden.

Ein Schlichtungsverfahren führt im Vergleich zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu einer deutlichen Zeit- und Kostenersparnis.

Die Parteien behalten die vollständige Kontrolle über das Ergebnis des Verfahrens. Eine Einigung muss von beiden Parteien akzeptiert werden.

Den Konfliktparteien wird durch das Schlichtungsverfahren ein zunächst einseitiges Instrument zur Verfügung gestellt, damit durch Verjährungshemmung Verhandlungen geführt werden können. Die Verjährung wird allein schon durch den Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gehemmt; auch dann, wenn der Antragsgegner das Verfahren ablehnt.

Hinweise zur Verjährung:

Verjährung setzt voraus, dass der Anspruch hinreichend genau bezeichnet /beschrieben ist. (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 – III ZR 198/14, NJW 2015, 2407 Rn. 17 m.w.N.).

Verjährung setzt voraus, dass der Antragsgegner nicht schon vor der Einreichung des Güteantrags dem Antragsteller mitgeteilt hat, dass er nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen. (BGH IV ZR 526/14)

Aus einem vor der Gütestelle abgeschlossenen und protokollierten Vergleich kann bis zu 30 Jahre vollstreckt werden.

Die Vergütung der Gütestelle für das Schlichtungsverfahren erfolgt auf gemäß der Kostenordnung.

Die Kosten des Güteverfahrens sind gem. § 91 Abs.3 ZPO Verfahrenskosten, die der obsiegenden Partei in einem nachfolgenden Zivilprozess zu erstatten sind.

Downloads

Antrag Schlichtungsverfahren

Schlichtungsordnung

Kostenordnung