Konflikte lösen
effizient, vertraulich, verbindlich
Verfahrens- und Kostenordnung ponschab & ponschab Gütestelle
- Die sachliche Zuständigkeit erstreckt sich ausschließlich auf freiwillige Verfahren außerhalb des Anwendungsbereichs gemäß Art. 1 des BaySchlG.
- Die Gütestelle ist in der gesamten Bundesrepublik Deutschland örtlich zuständig (BGHZ 123, 337,341).
- Vermeidung langer Gerichtsverfahren und hoher Verfahrenskosten,
- Möglichkeit der Erteilung vollstreckbarer Titel über abgeschlossene Vergleiche gem. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 BaySchlG
- Sicherung der Vertraulichkeit durch nichtöffentliche Verhandlung,
- Möglichkeit der Erarbeitung einer freiwilligen, eigenverantwortlichen, einvernehmlichen Regelung mit Hilfe des Schlichters als neutralem Dritten.
a) die Namen der Parteien, der Anschriften, Telefonnummern sowie E-Mail-Adressen, bei juristischen Personen auch die Namen der gesetzlichen Vertreter sowie gegebenenfalls der anwaltlichen Vertreter mit Angabe der vorstehend genannten Adressdaten, b) den geltend gemachten Anspruch und eine kurze Darstellung der zugrundeliegenden Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten, c) den vorläufigen Gegenstandswert.
2.4. Die Gütestelle nimmt keine inhaltliche und rechtliche Prüfung des Güteantrags, insbesondere in Bezug auf eine etwaige Verjährungshemmung, vor. Höchstvorsorglich wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verjährungsunterbrechung möglicherweise nicht eintritt, wenn der geltend gemachte Anspruch nicht genügend substantiiert dargestellt wird oder der Antragsgegner bereits vor Antragsstellung seine Mitwirkung im Güteverfahren abgelehnt hat. 2.5. Im Falle der Einreichung eines Güteantragsa) auf dem Postweg oder per Boten, sind diesem vom Antragsteller die jeweils für die Zustellung an den Antragsgegner erforderliche Anzahl von Abschriften samt Anlagen beizufügen; b) per eMail wird die Gütestelle die jeweils für die Zustellung an den Antragsgegner erforderliche Anzahl von Abschriften auf Kosten des Antragsstellers anfertigen.
2.6. Der Nachweis des Zeitpunkts des Eingangs des Güteantrags bei der Gütestelle obliegt dem Antragsteller. Dessen ungeachtet wird die Gütestelle dem Antragsteller den Eingang des Güteantrags unter Angabe des Eingangsdatums und des Aktenzeichens per E-Mail und/oder per Post an die im Güteantrag angegebene E-Mail-Adresse bzw. Anschrift bestätigen. 2.7. Nach Eingang des Güteantrags stellt die Gütestelle dem Antragsteller auf Basis des im Güteantrag angegebenen vorläufigen Gegenstandswerts die vorläufige Verfahrensgebühr gemäß der Gebührenordnung in Rechnung. 2.8. Nach Eingang der vorläufigen Verfahrensgebühr auf dem Geschäftskonto der Gütestelle (IBAN DE92 7004 0041 0825 5960 00) stellt diese den Güteantrag dem Antragsgegner bzw. seinem anwaltlichen Vertreter an die vom Antragsteller im Güteantrag angegebene Anschrift zu. 2.9. Zustellungen an in Deutschland ansässige Antragsgegner bzw. anwaltliche Vertreter erfolgen per Einwurfeinschreiben oder bei umfangreichen Unterlagen durch einen Kurierdienst. Zustellungen an im Ausland ansässige Antragsgegner bzw. deren anwaltliche Vertreter erfolgen per Einschreiben und/oder durch einen international tätigen Kurierdienst. 3. Eröffnung des Güteverfahrens 3.1. Geht innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Güteantrages keine schriftliche Erklärung des Antragsgegners ein, am Güteverfahren teilnehmen zu wollen, oder lehnt der Antragsgegner die Durchführung eines Güteverfahrens ab, kommt ein Güteverfahren nicht zustande. In diesem Falle übersendet die Gütestelle dem Antragsteller eine Mitteilung, dass das Güteverfahren nicht zu Stande gekommen ist. Diese Mitteilung kann per E-Mail oder in Briefform übermittelt werden. Der Antragsgegner erhält eine Kopie. 3.2. Erklärt der Antragsgegner innerhalb der Erklärungsfrist von vier Wochen ab Zustellung sein Einverständnis mit der Durchführung eines Güteverfahrens nach dieser Güteverfahrensordnung („Zustandekommen des Güteverfahrens“), bestellt die Gütestelle einen Schlichter. Eine Rücknahme des Güteantrags nach Zustandekommen des Güteverfahrens ist ausgeschlossen. 4. Bestellung des Schlichters 4.1. Als Schlichter darf nur bestellt werden, wer nach Auffassung der Gütestelle- fachlich für die Durchführung des Güteverfahrens geeignet ist sowie über eine angemessene Ausbildung als Schlichter verfügt und
- zeitlich in der Lage ist, das Güteverfahren zügig durchzuführen und
- die Befähigung zur Ausübung des Richteramtes besitzt.
a) die Parteien eine Vereinbarung zur Lösung des zugrunde liegenden Konflikts erzielt haben („Gütevereinbarung“) und den Parteien das Protokoll der Einigung zugestellt wurde oder b) eine der Parteien erklärt, dass sie das Schlichtungsverfahren nicht fortsetzen möchte oder c) die Parteien einvernehmlich die Beendigung des Schlichtungsverfahrens erklären oder d) der Schlichter das Schlichtungsverfahren für beendet erklärt, weil nach seiner Auffassung eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist oder e) die Streitigkeiten nicht innerhalb von drei Monaten seit Eingang des Antrags auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens beigelegt sind und die Parteien nichts anderes vereinbaren.
8.2. Die Gütevereinbarung soll eine Regelung zur Tragung der Gebühren und Auslagen der Gütestelle enthalten. Kommt eine Einigung über die Kosten nicht zustande, tragen bei Parteien diese Kosten gesamtschuldnerisch je zur Hälfte. 8.3. Die Gütevereinbarung stellt nach Erteilung der Vollstreckungsklausel einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO dar. Auf Wunsch einer Partei erstellt die Gütestelle eine Ausfertigung der Gütevereinbarung zur Vorlage beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts. 9. Vertraulichkeit 9.1. Sofern nicht anders vereinbart, behandeln die Parteien, ihre etwaigen Beistände und Bevollmächtigte, der Schlichter, die Gütestelle und ihre Mitarbeiter sowie an dem Güteverfahren beteiligte Dritte alle Angelegenheiten des Güteverfahrens, seiner Durchführung, seines Ergebnisses sowie die im Rahmen des Güteverfahrens erhaltenen Informationen vertraulich, es sei denn, es handelt sich um Informationen, über die die vorstehend genannten Personen bereits unabhängig vom Güteverfahren verfügt haben oder die allgemein bekannt sind. Dies gilt nicht, soweit eine Offenbarung solcher Umstände gesetzlich vorgeschrieben oder zur Umsetzung bzw. zwangsweisen Durchsetzung der Gütevereinbarung oder der Kostenansprüche der Gütestelle erforderlich ist. Unabhängig von dieser Vorschrift hat jede Partei das Recht, den Abschluss einer verbindlichen Vertraulichkeitsabrede zu verlangen. Die Gütestelle ist berechtigt, Informationen über das Güteverfahren anonymisiert in Statistiken aufzunehmen und im Rahmen ihres Güteverfahrensangebotes (Broschüren, Homepage, usw.) anonymisiert zu veröffentlichen. Dabei ist sicherzustellen, dass hieraus die Parteien nicht identifiziert werden können. Die Darstellung ist mit den Parteien abzustimmen. 9.3. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf keiner der am Güteverfahren Beteiligten in einem nachfolgenden Verfahren vor ordentlichen oder Schiedsgerichten als Zeuge für Tatsachen benannt werden, die das Güteverfahren oder die in vorstehender Ziffer 9.1 genannten Umstände und Informationen betreffen. Soweit der Schlichter in einem dieser Verfahren als Zeuge im Hinblick auf das Güteverfahren benannt wird, hat er sein Aussageverweigerungsrecht gem. Art. 8 Abs.2 S.1 BaySchlG in Anspruch zu nehmen. Die §§ 383 ff. ZPO gelten entsprechend. 10. Gebühren und Auslagen 10.1. Die Gütestelle hat Anspruch auf eine Verfahrensgebühr für die Einleitung und administrative Durchführung des Güteverfahrens nach dieser Güteverfahrensordnung. Die Höhe der Verfahrensgebühr bemisst sich nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des Güteverfahrens gültigen Gebührenordnung der Gütestelle („Gebührenordnung“). Die Gütestelle hat ferner Anspruch auf Erstattung der bei Einleitung und Führung des Güteverfahrens anfallenden Auslagen. 10.2. Die Gütestelle setzt nach Eröffnung des Güteverfahrens den Gegenstandswert fest. Sollte sich nachträglich eine Veränderung des Gegenstandswertes und dadurch eine Veränderung der Verfahrensgebühr ergeben, so wird der Differenzbetrag von Gütestelle nachgefordert. 10.3. Das Honorar des Schlichters bemisst sich nach seinem Zeitaufwand für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Gütesitzung(en) sowie für die Erarbeitung von Vergleichsvorschlägen auf Basis der zum Zeitpunkt der Einleitung des Güteverfahrens gültigen Gebührenordnung. Reisezeiten des Schlichters werden mit dem hälftigen Stundensatz abgerechnet. Die Gütestelle stellt den Parteien einen Vorschuss auf dessen voraussichtliches Honorar und dessen Auslagen in Rechnung. 10.4. Die Parteien haften für die Verfahrensgebühr und die zu erstattenden Auslagen und das Schlichterhonorar gegenüber Gütestelle als Gesamtschuldner. Die Gütestelle ist berechtigt, das Güteverfahren bis zum Eingang der angeforderten Vorschüsse auszusetzen. 10.5. Nach Beendigung des Güteverfahrens rechnet die Gütestelle gegenüber den Parteien die angefallenen Gebühren, Auslagen und Schlichterhonorar unter Berücksichtigung bereits gezahlter Vorschüsse ab. 11. Kostentragung durch die Parteien 11.1. Die Verfahrensgebühr wird mit der Antragstellung fällig und ist vom Antragsteller in voller Höhe zu entrichten. Kommt das Güteverfahren nicht zustande, hat der Antragsteller die Verfahrensgebühr sowie die bis dahin bei der Gütestelle angefallenen Auslagen endgültig zu tragen. 11.2. Enthält die Gütevereinbarung eine Kostenregelung, rechnet die Gütestelle die Kosten des Güteverfahrens unter Berücksichtigung der von den Parteien jeweils geleisteten Zahlungen auf Basis der Gütevereinbarung ab. 11.3. Enthält die Gütevereinbarung keine Kostenregelung oder scheitert das Verfahren, tragen die Parteien die Kosten des Güteverfahrens zu gleichen Teilen. Die Gütestelle rechnet die Kosten gemäß Ziffer 11.2 ab. 11.4. Sofern die Gütevereinbarung nichts Abweichendes bestimmt, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten ihrer etwaigen anwaltlichen Vertreter selbst. 12. Haftung 12.1. Der Schlichter und die Gütestelle haften gegenüber den Parteien nur für vorsätzliches Verhalten oder grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Betroffenen. 12.2. Die Gütestelle haftet gegenüber den Parteien nicht für die Erfüllung der Pflichten des Schlichters aus dieser Güteverfahrensordnung. Das Gleiche gilt für die Haftung des Schlichters für die Erfüllung der Pflichten der Gütestelle aus dieser Güteverfahrensordnung. 13. Anwendbares Recht Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien und der Gütestelle bzw. dem Schlichter unterliegen ausschließlich deutschem Recht. 14. Inkrafttreten Diese Güteverfahrensordnung tritt am 15. November 2025 in Kraft. 15. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen der Güteverfahrensordnung ganz oder teilweise undurchführbar oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Gütestelle mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Güteverfahrensordnung als lückenhaft erweist.Gebührenordnung ponschab & ponschab Gütestelle
Gebührenordnung in der Fassung vom 15.11.2025
1. Anwendungsbereich
Die Gebühren, Honorare und Auslagen im Güteverfahren bemessen sich nach dieser Gebührenordnung.
2. Verfahrensgebühr der Gütestelle
2.1 Die Gütestelle erhebt für die Einleitung und administrative Durchführung des Güteverfahrens einschließlich Auswahl und Bestellung eines Schlichters eine Verfahrensgebühr.
2.2 Die Verfahrensgebühr entsteht mit der Antragstellung. Deren Höhe ergibt sich aus dem Vortrag im Güteantrag und wird von der Gütestelle festsetzt. Die endgültige Verfahrensgebühr ergibt sich aus dem von der Gütestelle festgesetzten endgültigen Gegenstandswert.
2.3 Die nachfolgenden Gebühren und Honorare sind netto und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern eine solche anfällt.
2.4 Gebühren Gütestelle:
2.5. Honorar Schlichter pro Stunde nach Gegenstandswerten:
3. Auslagen der Gütestelle
Die Gütestelle hat Anspruch auf Erstattung der im Rahmen der Einleitung und Durchführung des Güteverfahrens bei ihr anfallenden Kopie- und Druckkosten für die Anfertigung von Abschriften sowie der von ihr im Rahmen der Zustellungen nach der Güteverfahrensordnung verauslagten Porto- und Kurierkosten. Diese Kosten werden pauschal mit 2 % des Schlichterhonorars, maximal jedoch mit € 350,– angesetzt.
4. Fälligkeit
Sämtliche Gebühren, Honorare und Auslagen werden mit Rechnungsstellung durch die Gütestelle zur Zahlung fällig.