in Kooperation mit bevh
Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten
Seit dem 12. Juli 2020 gilt in jedem EU-Mitgliedsstaat die EU-Verordnung 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (P2B-Verordnung).
Wollen Firmen ihre Produkte im Internet verkaufen, kommen sie an Online-Plattformen kaum noch vorbei. Anbieter wie Amazon, Ebay oder Booking.com, die online Waren oder Dienstleistungen vermitteln als auch Online-Suchmaschinen wie Google, Bing oder Ecosia leisten einen wesentlichen Beitrag, Geschäfte online verfügbar zu machen. Damit erhalten sie Marktmacht und um diese zu regeln, hat der europäische Gesetzgeber ein Gesetz verabschiedet, welches für Fairness und Transparenz zwischen Plattformen und Unternehmen sorgen soll.
Insbesondere in den Bereichen Beschwerdemanagement und außergerichtliche Streitbeilegung gibt es dadurch wichtige Neuerungen. So haben Plattformbetreiber mindestens zwei Mediatoren in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen zu benennen, mit denen sie im Falle von Streitigkeiten zusammenarbeiten wollen. Grundsätzlich müssen die benannten Mediatoren ihre Dienste innerhalb der EU erbringen und konkrete Qualifizierungskriterien erfüllen.
Durch unsere Kooperation mit dem Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland (bevh) bieten wir Anbietern von Online-Plattformen und deren gewerblichen Nutzern die Möglichkeit, Streitigkeiten zufriedenstellend beizulegen, ohne ein Gerichtsverfahren anstrengen zu müssen, das langwierig und kostspielig sein kann. Damit unterstützen wir sowohl Plattformbetreiber als auch Plattformhändler bei der Umsetzung der neuen EU P2B-Verordnung und darüber hinaus
Präambel
Mediation ist ein strukturiertes Verfahren, bei dem die beteiligten Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Lösung von Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten anstreben.
Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh) bietet in Kooperation mit erfahrenen Mediatorinnen und Mediatoren Anbietern von Online-Plattformen und deren gewerblichen Nutzern die Möglichkeit, Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen.
Die Mediation erfolgt auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Verfahrensbeginns gültigen Mediationsordnung, es sei denn, alle beteiligten Parteien vereinbaren einvernehmlich abweichende Regelungen.
1. Anwendungsbereich
Diese Mediationsordnung findet Anwendung auf die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten und deren gewerblichen Nutzern. Voraussetzung ist, dass die Parteien berechtigt sind, die Streitigkeit selbst beizulegen und sich auf die Durchführung einer Mediation unter der Leitung eines oder mehrerer Mediatoren des bevh geeinigt haben.
2. Einleitung der Mediation
Die Mediation wird durch Einreichung eines Antrags eingeleitet, der per Email an bevh@ponschab-partner.com oder online unter P+P Mediationsanfrage übermittelt werden kann. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
a) Namen und Anschriften der Parteien,
b) Kontaktdaten (Telefonnummer und E-Mail-Adresse) der für den Streitfall zuständigen Ansprechpartner aller Parteien,
c) Gegenstand des Streites mit einer Beschreibung der Streitsache und der Erwartungen,
d) Bestätigung, dass diese Mediationsordnung zur Anwendung kommt,
e) Information, ob die Parteien sich bereits auf die Durchführung einer Mediation geeinigt haben.
Falls keine Einigung über die Mediation besteht, klärt der Mediator mit allen Parteien, ob diese zur Durchführung bereit sind.
3. Durchführung der Mediation
Besteht Einvernehmen über die Mediation, legt der Mediator in Absprache mit den Parteien die Rahmenbedingungen fest, insbesondere:
• Zeitlicher Ablauf
• Art der Mediation (Präsenz, online, telefonisch)
• Ort der Mediation (bei Präsenzmediation)
• Vorab zur Verfügung zu stellende Informationen
• Honorar
Die Mediation erfolgt in einem oder mehreren Sitzungen, die nicht öffentlich sind. Termine werden gemeinsam abgestimmt, wobei der Mediator Terminvorschläge unterbreitet. Der Mediator bespricht mit den Parteien den Sachverhalt und mögliche Lösungsansätze. Er kann im Einvernehmen mit den Parteien auch Einzelgespräche führen. Die Parteien stellen sicher, dass mindestens eine anwesende Person befugt ist, eine rechtsverbindliche Vereinbarung zu treffen.
Die Mediation soll zügig durchgeführt werden. Die Parteien verpflichten sich, den Mediationssitzungen Priorität einzuräumen.
4. Rolle und Aufgaben der Parteien
Die Parteien streben eine einvernehmliche Einigung an und verpflichten sich zu offenen und fairen Verhandlungen. Die Parteien beziehungsweise ihre Vertreter nehmen persönlich an den Mediationssitzungen teil, die je nach Vereinbarung online, telefonisch, in Präsenz oder hybrid stattfinden können.
Während der Mediation verzichten die Parteien auf gerichtliche Schritte, es sei denn, diese sind zur Fristwahrung oder zum Schutz einer gefährdeten Rechtsposition erforderlich. Bei Einleitung gerichtlicher Schritte sind die anderen Parteien und der Mediator unverzüglich zu informieren.
Bei laufenden gerichtlichen Verfahren verpflichten sich die Parteien, das Gericht oder die zuständige Behörde über die Mediation zu informieren und gegebenenfalls eine Aussetzung des Verfahrens zu beantragen.
5. Rolle und Aufgaben des Mediators
Der Mediator ist unabhängig, neutral und allparteilich. Er versichert, keine der Parteien im betreffenden Streitfall vertreten zu haben oder künftig zu vertreten. Seine Aufgabe besteht darin, die Parteien bei der Erarbeitung einer gemeinsamen Lösung zu unterstützen, ohne selbst Entscheidungen zu treffen.
In Ausnahmefällen kann er Vorschläge zur abschließenden Lösung der Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten unterbreiten, wenn alle Parteien dies ausdrücklich wünschen und der Mediator die Parteien über seinen Rollenwechsel und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen aufgeklärt hat.
Falls notwendig, weist der Mediator auf die Notwendigkeit anwaltlicher Beratung hin. Der Mediator erläutert, leitet und strukturiert das Verfahren und unterstützt die Parteien bei der Ausarbeitung einer Vereinbarung.
6. Vertraulichkeit
Der Inhalt der Mediationsgespräche ist vertraulich, und alle an der Mediation Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Mediation bekannt geworden ist.
Ungeachtet anderer gesetzlicher Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht gilt sie nicht, soweit
– die Offenlegung des Inhalts der in der Mediation erzielten Vereinbarung zur Umsetzung oder Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich ist,
– die Offenlegung aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung geboten ist, insbesondere um eine Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden,
– es sich um Informationen oder Unterlagen handelt, die bereits vor der Mediation bekannt waren oder nachweislich auch sonst bekannt geworden wären oder
– es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Die Parteien verpflichten sich, die im Mediationsverfahren erhaltenen Informationen, Arbeitsdokumente, Protokolle etc. nicht zum Nachteil der anderen Partei zu verwenden und diese nicht ohne Zustimmung der anderen Partei in einem folgenden Gerichts- oder ähnlichen Verfahren zu verwenden.
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf keiner der am Mediationsverfahren Beteiligten in einem nachfolgenden (schieds-)gerichtlichen Verfahren als Zeuge für Tatsachen benannt werden, die das Mediationsverfahren betreffen.
Alle Informationen, die der Mediator im Zusammenhang mit dem Mediationsverfahren von den Parteien erhält, fallen unter seine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht.
Der Mediator kann zu seiner eigenen Information Protokolle anfertigen, für die kein Einsichtsrecht der Parteien besteht.
Soweit der Mediator in einem späteren (schieds-)gerichtlichen Verfahren als Zeuge oder Sachverständiger im Hinblick auf das Mediationsverfahren benannt wird, hat er zur Wahrung der Vertraulichkeit bestehende Aussageverweigerungsrechte in Anspruch zu nehmen, wenn er nicht ausdrücklich von allen Parteien von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden wird.
Der Mediator kann – nach vorheriger Zustimmung aller Parteien – vertrauliche Informationen in schriftlicher Form (insbesondere zum Sachverhalt und den Interessen der Parteien) sowie Vorschläge zur Lösung des Konflikts entgegennehmen, die der jeweils anderen Partei nicht übermittelt werden.
7. Datenschutz
Es gilt die Datenschutzerklärung, die unter P+P Datenschutz einsehbar ist.
8. Beendigung der Mediation
Die Mediation ist beendet, wenn
a) der Konflikt durch eine Vereinbarung abschließend gelöst wird,
b) eine der Parteien erklärt, dass sie die Mediation nicht fortsetzen möchte,
c) die Parteien einvernehmlich die Beendigung der Mediation beschließen,
d) der Mediator die Mediation für beendet erklärt, weil nach seiner Auffassung eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist.
9. Honorar
Für seine Tätigkeit bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Mediation erhält der Mediator ein Honorar, das zwischen den Parteien und dem Mediator vereinbart wird.
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, tragen die Parteien das Honorar und die Auslagen des Mediators (einschließlich Mehrwertsteuer) zu gleichen Teilen, haften jedoch gesamtschuldnerisch für die Zahlung.
Die Rechnungsstellung erfolgt durch Ponschab + Partner Mediatoren PartG.
10. Haftung
Der Mediator haftet nur im Falle von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
Anfrage für Mediationen gem. neuer EU P2B-Verordnung
Weitere Informationen finden Sie auch unter https://www.bevh.org/leistungen/mediation-nach-p2b-verordnung.html