Mediationen gemäß EU P2B-Verordnung

in Kooperation mit bevh

Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten

Seit dem 12. Juli 2020 gilt in jedem EU-Mitgliedsstaat die EU-Verordnung 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (P2B-Verordnung).

Wollen Firmen ihre Produkte im Internet verkaufen, kommen sie an Online-Plattformen kaum noch vorbei. Anbieter wie Amazon, Ebay oder Booking.com, die online Waren oder Dienstleistungen vermitteln als auch Online-Suchmaschinen wie Google, Bing oder Ecosia leisten einen wesentlichen Beitrag, Geschäfte online verfügbar zu machen. Damit erhalten sie Marktmacht und um diese zu regeln, hat der europäische Gesetzgeber ein Gesetz verabschiedet, welches für Fairness und Transparenz zwischen Plattformen und Unternehmen sorgen soll.

Insbesondere in den Bereichen Beschwerdemanagement und außergerichtliche Streitbeilegung gibt es dadurch wichtige Neuerungen. So haben Plattformbetreiber mindestens zwei Mediatoren in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen zu benennen, mit denen sie im Falle von Streitigkeiten zusammenarbeiten wollen. Grundsätzlich müssen die benannten Mediatoren ihre Dienste innerhalb der EU erbringen und konkrete Qualifizierungskriterien erfüllen.

Durch unsere Kooperation mit dem Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland (bevh) bieten wir Anbietern von Online-Plattformen und deren gewerblichen Nutzern die Möglichkeit, Streitigkeiten zufriedenstellend beizulegen, ohne ein Gerichtsverfahren anstrengen zu müssen, das langwierig und kostspielig sein kann. Damit unterstützen wir sowohl Plattformbetreiber als auch Plattformhändler bei der Umsetzung der neuen EU P2B-Verordnung und darüber hinaus

Präambel

Mediation ist ein strukturiertes Verfahren, in dem die Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung von Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten anstreben.

In Kooperation mit erfahrenen Mediatorinnen und Mediatoren bietet der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh) Anbietern von Online-Plattformen und deren gewerblichen Nutzern die Möglichkeit, Streitigkeiten durch Mediation beizulegen.

Die außergerichtliche Streitbeilegung durch Mediation erfolgt auf Grundlage der bei Beginn des Verfahrens aktuellen Fassung der Mediationsordnung, sofern nicht im Einvernehmen zwischen allen an der Mediation beteiligten Parteien abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

1. Anwendungsbereich

Diese Mediationsordnung findet Anwendung für die außergerichtliche Streitbeilegung zwischen Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten und deren gewerblichen Nutzern, wenn die Parteien dazu berechtigt sind, ihre Streitigkeiten selbst beizulegen und sich die Parteien auf die Durchführung einer Mediation durch einen oder mehrere Mediatoren des bevh geeinigt haben.

2. Einleitung der Mediation

Die Mediation wird durch Einreichung eines schriftlichen Antrags eingeleitet. Der Mediationsantrag kann per Email an bevh@ponschab-partner.com oder online eingereicht werden.

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

a) Namen und Anschriften der Parteien,

b) Kontaktdaten (Telefonnummer und E-Mail-Adresse) der für den Streitfall zuständigen Ansprechpartner aller Parteien,

c) Gegenstand des Streites mit einer Beschreibung der Streitsache und der Erwartungen,

d) Bestätigung, dass für die Mediation diese Mediationsordnung zur Anwendung kommt,

e) Information, ob sich die Parteien bereits auf die Durchführung einer Mediation verständigt haben.

Sofern sich die Parteien noch nicht auf die Durchführung einer Mediation verständigt haben, klärt der Mediator mit allen Parteien, ob Einverständnis mit der Durchführung einer Mediation besteht.

3. Durchführung der Mediation

Wenn zwischen den Parteien Einvernehmen über die Durchführung der Mediation besteht, bestimmt der Mediator in Absprache mit den Parteien und unter Berücksichtigung derer Interessen die Rahmenbedingungen und die Art und Weise, auf welche die Mediation durchgeführt wird, insbesondere:

  • Zeitlicher Ablauf
  • Art der Mediation (Präsenz, online, telefonisch)
  • Ort der Mediation (bei Präsenzmediation)
  • Vorab zur Verfügung zu stellende Informationen
  • Honorar gemäß Gebührentabelle

Die Mediation ist nicht öffentlich.

Die Mediation ist in der Regel in einem Termin durchzuführen. Der Mediator erörtert mit den Parteien mündlich die Streitsache und mögliche Konfliktlösungen. Zur Aufklärung der Interessenlage kann er mit den Parteien in deren Einvernehmen auch Einzelgespräche führen.

Kann die Mediation nicht in einem Termin durchgeführt werden, wird sie unterbrochen. In diesem Fall wird ein Termin zu ihrer Fortsetzung vereinbart.

Die Parteien garantieren, dass mindestens eine der an der Mediation teilnehmenden Personen autorisiert ist, eine Vereinbarung zur rechtswirksamen Beendigung der Angelegenheit abzuschließen.

Das Mediationsverfahren soll zügig durchgeführt werden. Die Parteien verpflichten sich, Mediationsterminen oberste Priorität einzuräumen. Termine werden gemeinsam vereinbart. Der Mediator macht den Beteiligten Terminvorschläge.

4. Rolle und Aufgaben der Parteien

Die Parteien streben eine einvernehmliche Einigung an und verpflichten sich zu offenen und fairen Verhandlungen. Die Parteien und/oder ihre Vertreter nehmen persönlich und/oder über Telefon/Video an den Mediationssitzungen teil.

Die Parteien vereinbaren, während des Mediationsverfahrens keine gerichtlichen Schritte einzuleiten, soweit dies nicht zur Fristwahrung, zur Wahrung einer gefährdeten Rechtsposition oder aufgrund der Eilbedürftigkeit erforderlich ist.

Über gerichtliche Schritte hat die Partei alle Beteiligten sowie den Mediator umgehend zu informieren.

Die Parteien verpflichten sich, bei anhängigen Verfahren das Gericht oder die staatliche Stelle über das Mediationsverfahren zu informieren und gegebenenfalls eine Unterbrechung des förmlichen Verfahrens bis zum Abschluss der Mediation zu beantragen.

5. Rolle und Aufgaben des Mediators

Der Mediator ist unabhängig. Er verpflichtet sich zu absoluter Neutralität und Allparteilichkeit und versichert, keine der Parteien in der Angelegenheit, die Gegenstand dieser Mediation ist, vertreten zu haben oder künftig zu vertreten. Er unterstützt die Parteien dabei, gemeinsam eine Vereinbarung auszuhandeln.

Der Mediator vermittelt zwischen den Parteien und hat hinsichtlich des Konfliktes keine Entscheidungskompetenz. Er kann im Ausnahmefall Vorschläge zur abschließenden Lösung der Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten unterbreiten, wenn alle Parteien dies ausdrücklich wünschen und der Mediator die Parteien über seinen Rollenwechsel und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen aufgeklärt hat.

Falls erforderlich, weist der Mediator die Parteien auf die Notwendigkeit einer anwaltlichen Beratung hin.

Der Mediator erläutert, leitet und strukturiert das Mediationsverfahren. Er unterstützt die Parteien beim Entwerfen einer Vereinbarung zur Beilegung des Konfliktes.

6. Vertraulichkeit

Der Inhalt der Mediationsgespräche ist vertraulich, und alle an der Mediation Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Mediation bekannt geworden ist.

Ungeachtet anderer gesetzlicher Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht gilt sie nicht, soweit

  • die Offenlegung des Inhalts der in der Mediation erzielten Vereinbarung zur Umsetzung oder Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich ist,
  • die Offenlegung aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung geboten ist, insbesondere um eine Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden,
  • es sich um Informationen oder Unterlagen handelt, die bereits vor der Mediation bekannt waren oder nachweislich auch sonst bekannt geworden wären oder
  • es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Die Parteien verpflichten sich, die im Mediationsverfahren erhaltenen Informationen, Arbeitsdokumente, Protokolle etc. nicht zum Nachteil der anderen Partei zu verwenden und diese nicht ohne Zustimmung der anderen Partei in einem folgenden Gerichts- oder ähnlichen Verfahren zu verwenden

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf keiner der am Mediationsverfahren Beteiligten in einem nachfolgenden (schieds-)gerichtlichen Verfahren als Zeuge für Tatsachen benannt werden, die das Mediationsverfahren betreffen.

Alle Informationen, die der Mediator im Zusammenhang mit dem Mediationsverfahren von den Parteien erhält, fallen unter seine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht.

Der Mediator kann zu seiner eigenen Information Protokolle anfertigen, für die kein Einsichtsrecht der Parteien besteht.

Soweit der Mediator in einem späteren (schieds-)gerichtlichen Verfahren als Zeuge oder Sachverständiger im Hinblick auf das Mediationsverfahren benannt wird, hat er zur Wahrung der Vertraulichkeit bestehende Aussageverweigerungsrechte in Anspruch zu nehmen, wenn er nicht ausdrücklich von allen Parteien von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden wird.

Der Mediator kann – nach vorheriger Zustimmung aller Parteien – vertrauliche Informationen in schriftlicher Form (insbesondere zum Sachverhalt und den Interessen der Parteien) sowie Vorschläge zur Lösung des Konflikts entgegennehmen, die der jeweils anderen Partei nicht übermittelt werden.

7. Datenschutz

Es gilt die Datenschutzerklärung, die unter https://www.ponschab-partner.com/j/privacy einsehbar ist.

8. Beendigung der Mediation

Die Mediation ist beendet, wenn

a) der Konflikt durch eine Vereinbarung abschließend gelöst wird,

b) eine der Parteien erklärt, dass sie die Mediation nicht fortsetzen möchte,

c) die Parteien einvernehmlich die Beendigung der Mediation erklären,

d) der Mediator das Schlichtungsverfahren für beendet erklärt, weil nach seiner Auffassung eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist.

9. Honorar

Für seine Tätigkeit bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Mediation erhält der Mediator ein Honorar gemäß folgender Maßgaben:

  • bis 5.000 EUR (einfacher Sachverhalt; Telefon oder online): € 500,00
  • 5.001 bis 10.000 EUR (mittlere Komplexität; Telefon oder online): € 750,00
  • 10.001 bis 50.000 EUR (mittlere Komplexität, ggfs. mehrere Konfliktthemen; Telefon oder online): € 1.000,00
  • 50.001 bis 100.000 EUR (mittlere Komplexität, ggfs. mehrere Konfliktthemen; Telefon oder online, ggfs. Präsenzmediation): € 2.000,00 plus Reisekosten, Raummiete etc. bei Präsenzmediation
  • über 100.000 EUR (komplexer Sachverhalt; Telefon oder online, ggfs. Präsenzmediation): nach Absprache
  • Streitwert nicht ermittelbar (einfacher Sachverhalt; Telefon oder online): € 500,00
  • Streitwert nicht ermittelbar (mittlere Komplexität; Telefon oder online) € 750,00
  • Streitwert nicht ermittelbar (mehrere Konfliktthemen oder sehr komplexer Sachverhalt; online oder Präsenz): € 1.000 bis 2.500 plus Reisekosten, Raummiete etc. bei Präsenzmediation

Die Einordnung nach Art des Konflikts erfolgt nach Abstimmung mit den Parteien auf Basis eines Vorschlags des Mediators.

Die Rechnungsstellung erfolgt durch Ponschab + Partner Mediatoren Partnerschaft.

Das Honorar ist 8 Werktage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

Sofern die Parteien keine andere Vereinbarung treffen, tragen die Parteien das Honorar und Auslagen des Mediators (inkl. Mehrwertsteuer) zu gleichen Teilen, haften jedoch für die Bezahlung gesamtschuldnerisch.

10. Haftung

Der Mediator haftet nur im Falle von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

Anfrage für Mediationen gem. neuer EU P2B-Verordnung

Weitere Informationen finden Sie auch unter https://www.bevh.org/leistungen/mediation-nach-p2b-verordnung.html

Der nächste Schritt

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